19.07.2021
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Auf der Webseite das Team und Zuständigkeiten der Mitarbeiter darzustellen, finden viele Unternehmen attraktiv, um nach außen sympathischer zu wirken, z.B. direkte Ansprechpartner für ihre Kunden darzustellen. Mittlerweile ist den meisten Chefs bekannt, dass es dazu die Einwilligung der Mitarbeiter bedarf, da das Bildrecht weiterhin dem Mitarbeiter obliegt. Allerdings fehlt oftmals nicht nur eine schriftliche Zustimmung zur Verwendung, sondern die Bildrechte sind auch meist nicht ausreichend formuliert.
Als Person obliegt einem immer das Bildrecht am eigenen Bild. Das regelt auch das Urheberrechtsgesetz . Die Einwilligung sollte unterteilt in die jeweiligen Bereiche sein, wo das Bildnis verwendet werden soll. Also ob auf der Homepage, im Social Media, auf Printprodukten oder ob eventuell gar Videos zum Einsatz kommen. Bestenfalls kann der Mitarbeiter dem einzelnen Fall durch ankreuzen jeweils zustimmen. Natürlich muss auch der spätere Widerruf der Einwilligung gegeben sein.
Soweit so gut, doch damit ist nur das Veröffentlichen der Bilder geregelt. Die Schwierigkeiten ergeben sich erst, wenn der Mitarbeiter seine Einwilligung mal wieder zurücknimmt.
Ein praktisches Beispiel erhielten wir vor einigen Wochen. Ein Unternehmer hat einen Mitarbeiter gekündigt und dieser hat nun unter Androhung einer Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Datenschutz das Löschen seines Bildes aus dem "Internet" gefordert. Von der Webseite war das Bild schnell gelöscht, allerdings reichte das dem ehemaligen Kollegen nicht. Sein Bild war noch auf anderen Internetseiten zu finden, welche allerdings nicht in der Hoheit des Unternehmers lagen. Man könnte sagen "Naja da kann der Chef ja nichts dafür". Doch so einfach ist es nicht.
In der Einwilligung der Firma stand kein Hinweis auf Haftungsausschluss, wenn das Bild von Dritten kopiert, benutzt oder fremd hochgeladen wird. So hat der ehemalige Chef längere Korrespondenzen mit Google geführt, um das Bild endgültig aus dem Internet entfernen zu lassen.
Aber nicht nur dort könnten Probleme auftreten. Sie haben eine Einwilligung für die Veröffentlichung in einer Firmenbroschüre. Es ging hier um ein Teamfoto, das ein Fotograf in einer aufwendigen Fotosession mit allen Mitarbeitern aufgenommen hat. Der Unternehmer hat zum Jubiläum eine beachtliche Anzahl dieser Broschüre drucken lassen, um sie an seine Kunden zu verteilen und in Zukunft als Werbemittel zu nutzen. Jahre nach dem Druck hat der Mitarbeiter seine Einwilligung für die Verwendung des Bildes zurück gezogen. Somit darf auch die Broschüre nicht weiter verteilt werden, sondern müsste vernichtet werden.
Aber auch für diesen Fall kann man in der Einwilligung bereits vorsorgen, in dem man sie gleich richtig aufsetzt. Es ist also wesentlich mehr zu berücksichtigen, als nur schnell eine Unterschrift unter einer Bildrechtseinwilligung. Um für die Zukunft gerüstet zu sein, sollte man vorab Bedenken, was man alles umsetzen möchte.
Übrigens gilt das alles nicht nur für Mitarbeiterfotos. Auch wenn Sie Fotos von Kunden oder Geschäftspartnern veröffentlichen wollen, gelten die gleichen Grundsätze. Gerade im Zeitalter von Social Media ist hier schnell mal ein Foto veröffentlicht, ohne das eine Einwilligung des Bildrechts vorliegt. Und das kann böse Überraschungen nach sich ziehen.
Eine spezielle Regelung ist auch noch zu beachten, wenn Sie Bilder von Minderjährigen veröffentlichen möchten. Das geht ganz schnell, dass der neue Auszubildende oder Praktikant in einem Social Media Post vorgestellt werden soll, oder man beim Kunden eine Aufnahme macht.
Von Minderjährigen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen Sie die Unterschrift der Sorgeberechtigten um das Bildrechts zu erhalten. Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht volljährig sind, können ihr Einverständnis selbst unterzeichnen. Allerdings muss sichergestellt sein, dass er auch den Sachverhalt verstehen kann.
Der Bereich Bildrechte im Unternehmen kann also sehr komplex sein.
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