Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten: Warum jedes Unternehmen ein Verfahrensverzeichnis benötigt und wie es erstellt wird

02.09.2024

Heute dreht sich alles um das Thema "Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten". Oft stellt sich die Frage: "Wer braucht eigentlich so ein Verzeichnis?" Brauchen das wirklich alle Unternehmen oder gibt es Ausnahmen? Laut Artikel 30 Absatz 5 der DSGVO ist ein Verfahrensverzeichnis Pflicht, doch es gibt auch Ausnahmen, die Diskussionen entfachen. 

Besonders Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern jubeln zunächst über die Befreiung, nur um später festzustellen, dass sie trotzdem ein Verzeichnis benötigen könnten, wenn sie bestimmte Datenkategorien verarbeiten oder die Verarbeitung regelmäßig erfolgt. In dieser Folge beleuchten wir, warum auch kleine Unternehmen nicht um ein Verfahrensverzeichnis herumkommen und wie es ihnen helfen kann, ihre Datenschutzmaßnahmen besser zu organisieren und gesetzeskonform zu handeln.

1. Gesetzliche Grundlage

Die gesetzliche Grundlage für das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten findet sich in Artikel 30 Absatz 5 der DSGVO. Hier wird klar definiert, dass jedes Unternehmen ein solches Verfahrensverzeichnis führen muss. Doch zunächst scheint es eine Erleichterung für kleinere Unternehmen zu geben: Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern sind von dieser Pflicht ausgenommen. Diese Ausnahme klingt zunächst verlockend, doch bei genauerem Hinsehen wird deutlich, dass sie in der Praxis kaum greift. Denn sobald besondere Datenkategorien gemäß Artikel 9 DSGVO verarbeitet werden, wie etwa Gesundheitsdaten, religiöse Überzeugungen oder biometrische Daten, entfällt die Ausnahme. Auch wenn die Datenverarbeitung nicht nur gelegentlich erfolgt, ist ein Verfahrensverzeichnis erforderlich. 

Beispielsweise ein Handwerksbetrieb, der regelmäßig Rechnungen schreibt, muss diese Anforderungen erfüllen. Diese Erkenntnisse werden durch die Stellungnahme des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in Nordrhein-Westfalen bestätigt, der betont, dass die Ausnahmen nur selten greifen und es in den meisten Fällen geboten ist, ein Verzeichnis zu erstellen. Dadurch wird klar, dass die Erstellung und Pflege eines Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten nicht nur eine lästige Pflicht ist, sondern ein zentraler Bestandteil der Datenschutzorganisation jedes Unternehmens, unabhängig von seiner Größe. Nur so lassen sich technische und organisatorische Maßnahmen effektiv umsetzen und die Einhaltung der Datenschutzvorschriften gewährleisten.

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2. Warum ist ein Verfahrensverzeichnis wichtig?

Ein Verfahrensverzeichnis ist von zentraler Bedeutung für jedes Unternehmen, da es die Grundlage für die Einhaltung der DSGVO bildet. Es ermöglicht eine umfassende Übersicht über alle Datenverarbeitungsprozesse im Unternehmen, was essentiell für die Definition und Umsetzung technischer und organisatorischer Maßnahmen ist. Ohne ein solches Verzeichnis wird es nahezu unmöglich, den Überblick über die verarbeiteten Daten zu behalten, die Verantwortlichkeiten zu klären und notwendige Auftragsverarbeitungsverträge abzuschließen. 

Selbst Solo- und Einzelunternehmer profitieren von einem Verfahrensverzeichnis, da es ihnen hilft, ihre Datenflüsse zu verstehen und zu kontrollieren. Es ist nicht nur ein gesetzliches Erfordernis, sondern auch ein praktisches Werkzeug, um Beschwerden von Aufsichtsbehörden oder betroffenen Personen effizient zu beantworten. Die Transparenz und Nachvollziehbarkeit, die ein Verfahrensverzeichnis bietet, stärkt das Vertrauen in die Datenschutzpraktiken des Unternehmens und schützt vor möglichen Sanktionen. Letztlich dient es als essentielles Instrument, um die Datenschutzkonformität zu gewährleisten und die Datenverarbeitung effizient und sicher zu gestalten.

3. Was muss im Verfahrensverzeichnis enthalten sein?

Ein Verfahrensverzeichnis muss detaillierte Informationen über alle Datenverarbeitungstätigkeiten eines Unternehmens enthalten. Zunächst ist eine umfassende Übersicht über die im Unternehmen vorhandenen Daten notwendig, inklusive personenbezogener Daten wie Rechnungsdaten, Zeiterfassungen oder Gesundheitsdaten. Für jede Verarbeitungstätigkeit müssen der Zweck, das verwendete System (z.B. Thunderbird oder Outlook 365) und das Startdatum der Nutzung dokumentiert werden. 

Es ist ebenfalls erforderlich, die beteiligten externen Diensteanbieter und die Verantwortlichen im Unternehmen zu benennen. Weiterhin müssen die betroffenen Personenkategorien, wie Mitarbeiter, Kunden oder Lieferanten, sowie die spezifischen Datenkategorien, wie E-Mail-Adressen und Stammdaten, aufgeführt werden. Empfänger der Daten und deren Kategorien müssen ebenfalls klar definiert sein. Zusätzlich sind Aufbewahrungs- und Löschfristen für die Daten zu dokumentieren. Jede Verarbeitungstätigkeit muss eine rechtliche Grundlage gemäß Artikel 6 DSGVO haben, sei es durch berechtigtes Interesse, Einwilligung oder gesetzliche Verpflichtung. 

Schließlich muss auch geprüft werden, ob Daten in Drittstaaten verarbeitet werden und entsprechende Verträge oder Regelungen vorhanden sind. Ein solches detailliertes Verfahrensverzeichnis gewährleistet die Transparenz und Einhaltung der Datenschutzanforderungen.

4. Weitere wichtige Punkte im Verfahrensverzeichnis

Neben den grundlegenden Informationen müssen im Verfahrensverzeichnis weitere wichtige Punkte berücksichtigt werden. Dazu gehört die Dokumentation der Empfänger der Daten, sowohl intern als auch extern, wie beispielsweise Handwerker, Mitarbeiter oder externe Dienstleister. Es ist ebenfalls essenziell, die Aufbewahrungsfristen und Löschfristen für jede Datenkategorie festzulegen, um sicherzustellen, dass Daten nicht länger als notwendig gespeichert werden und rechtzeitig gelöscht werden. 

Ein weiterer kritischer Aspekt ist die Erlaubnisnorm, die die rechtliche Grundlage für die Verarbeitung jeder Datenkategorie definiert, sei es durch Einwilligung, gesetzliche Verpflichtung oder berechtigtes Interesse gemäß Artikel 6 DSGVO. Darüber hinaus muss das Verzeichnis auch Angaben darüber enthalten, ob Daten an Drittstaaten übermittelt werden und welche Schutzmaßnahmen in diesen Fällen ergriffen werden, wie beispielsweise Auftragsverarbeitungsverträge oder andere Regelungen. 

Dies ist besonders relevant bei der Nutzung von Softwareanbietern, deren Server außerhalb der EU liegen. Eine gründliche und detaillierte Dokumentation all dieser Aspekte im Verfahrensverzeichnis ist entscheidend, um die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen sicherzustellen und bei Anfragen der Aufsichtsbehörden schnell und umfassend Auskunft geben zu können.


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5. Praktische Umsetzung

Die praktische Umsetzung eines Verfahrensverzeichnisses beginnt mit der Erstellung einer detaillierten Übersicht über alle Daten und Programme, die im Unternehmen verwendet werden. Dazu sollten zunächst alle Verarbeitungsschritte identifiziert werden, etwa die Nutzung von diversen Programmen, das Führen von Rechnungen oder die Verarbeitung von Gesundheitsdaten durch z.B. Coaches. 

Diese Übersicht dient als Grundlage, um für jede Verarbeitungstätigkeit die erforderlichen Informationen zu dokumentieren: Zweck der Verarbeitung, verwendete Systeme, beteiligte Dienstleister und verantwortliche Personen im Unternehmen. Auch organisatorische Maßnahmen, wie die Nutzung von Tablets oder privaten Smartphones durch Mitarbeiter, müssen berücksichtigt werden. Es gibt zahlreiche Vorlagen und Muster im Internet, beispielsweise von Landesdatenschutzbehörden, die als Ausgangspunkt genutzt werden können. 

Eine Excel-Tabelle kann helfen, die Daten übersichtlich zu organisieren und bei Bedarf leicht zu aktualisieren. Unternehmen sollten nicht warten, bis die Aufsichtsbehörde vor der Tür steht, sondern proaktiv ihr Verfahrensverzeichnis pflegen. Wer sich unsicher ist, kann auf spezialisierte Beratungsdienste zurückgreifen, um sicherzustellen, dass alle Datenschutzanforderungen umfassend erfüllt werden. So lässt sich der Datenschutz im Unternehmen effizient und rechtskonform umsetzen.

6. Häufige Fehler und wie man sie vermeidet

Beim Erstellen eines Verfahrensverzeichnisses werden häufig Fehler gemacht, die vermieden werden können. Ein typischer Fehler ist die Unvollständigkeit des Verzeichnisses. Viele Unternehmen übersehen wichtige Verarbeitungstätigkeiten, wie beispielsweise die Nutzung von Kundendaten für Marketingzwecke oder die Verarbeitung von Mitarbeiterdaten für die Lohnabrechnung. Eine regelmäßige Aktualisierung des Verzeichnisses ist ebenfalls entscheidend. Ein weiteres Problem ist die fehlende oder unzureichende Dokumentation der rechtlichen Grundlagen für die Datenverarbeitung, was im Falle von Kontrollen durch die Aufsichtsbehörden zu erheblichen Problemen führen kann. 

Es ist auch wichtig, die Aufbewahrungs- und Löschfristen klar zu definieren und einzuhalten, um sicherzustellen, dass Daten nicht länger als notwendig gespeichert werden. Um diese Fehler zu vermeiden, sollten Unternehmen systematisch vorgehen und alle Datenverarbeitungsprozesse detailliert erfassen. Die Nutzung von Vorlagen und Mustern, wie sie von Landesdatenschutzbehörden zur Verfügung gestellt werden, kann hierbei sehr hilfreich sein. Zudem empfiehlt es sich, regelmäßig Schulungen für Mitarbeiter durchzuführen, um das Bewusstsein für Datenschutz zu schärfen und sicherzustellen, dass alle relevanten Prozesse korrekt dokumentiert werden. So kann die Einhaltung der Datenschutzanforderungen nachhaltig sichergestellt werden.

Fazit: Zusammenfassung und Ausblick

Ein Verfahrensverzeichnis ist ein unverzichtbares Werkzeug für die Einhaltung der DSGVO und die Organisation der Datenverarbeitung in jedem Unternehmen. Es stellt sicher, dass alle Verarbeitungstätigkeiten transparent dokumentiert und rechtlich abgesichert sind. Besonders kleine und mittelständische Unternehmen, die oft glauben, von der Pflicht ausgenommen zu sein, sollten die gesetzlichen Anforderungen genau prüfen und ein umfassendes Verzeichnis führen. Die Praxis zeigt, dass auch sie in den meisten Fällen ein Verfahrensverzeichnis benötigen, um Beschwerden und Kontrollen durch Aufsichtsbehörden gewappnet zu sein. 

Durch die systematische Erfassung und regelmäßige Aktualisierung aller Datenverarbeitungsprozesse können Unternehmen nicht nur gesetzliche Vorgaben erfüllen, sondern auch ihre internen Abläufe optimieren und Risiken minimieren. Der Einsatz von Vorlagen und spezialisierten Beratungsdiensten kann den Prozess erheblich erleichtern. Blickt man in die Zukunft, wird die Bedeutung des Datenschutzes weiter zunehmen, und Unternehmen, die frühzeitig umfassende Verfahrensverzeichnisse etablieren, werden langfristig profitieren. Ein gut gepflegtes Verfahrensverzeichnis stärkt nicht nur das Vertrauen der Kunden, sondern trägt auch zur Sicherstellung der Datenintegrität und -sicherheit bei.

Da dies ein sehr komplexes Thema ist und die Aufsichtsbehörden auch Wert auf Vollständigkeit legen, sollten Fachleute hinzugezogen werden. Diese haben oft - wie wir auch - eine gute Übersichtsliste, so dass nichts übersehen wird. Durch die Pflege des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten wird auch oft erst offensichtlich, mit wem man z.B. noch Auftragsverarbeitungsverträge schließen muss. Dieses Thema hatten wir in unserem vorigen Blogartikel besprochen. 

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