Wann musst du einen Datenschutzbeauftragten bestellen?

24.06.2024

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Inhaltsverzeichnis

Hallo und herzlich willkommen zu unserem heutigen Blog-Artikel, in dem wir uns einem wichtigen Thema widmen: "Wann musst du einen Datenschutzbeauftragten bestellen und wie lange bist du selbst für die Umsetzung des Datenschutzes in deinem Unternehmen verantwortlich?" Datenschutz ist nicht nur ein gesetzliches Muss, sondern auch ein Grundrecht, das oft übersehen wird. Jeder, der ein Gewerbe anmeldet oder als Freiberufler tätig ist, kennt die Pflicht zur Steuerzahlung.

Doch wusstest du, dass du ab dem Moment der Geschäftsanmeldung auch den Datenschutzbestimmungen folgen musst? Dieses Wissen ist besonders für Solounternehmer und kleine Firmen von Bedeutung, denn viele wissen nicht, dass sie trotz kleiner Betriebsgröße strenge Datenschutzanforderungen erfüllen müssen. Eine häufig gestellte Frage lautet: "Wann muss ich einen Datenschutzbeauftragten bestellen?" Denn während einige Unternehmen einen haben, verzichten andere darauf. 

Die DSGVO gibt hierauf keine direkte Antwort, weshalb wir uns die entsprechenden Bestimmungen im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) genauer ansehen werden. Am Ende dieses Artikels wirst du nicht nur wissen, ob du einen Datenschutzbeauftragten brauchst, sondern auch verstehen, was zu tun ist, wenn dies nicht der Fall ist. Denn auch dann bleibst du in der Verantwortung, den Datenschutz in deinem Unternehmen sicherzustellen. Also, lass uns gemeinsam in die Details eintauchen!

1. Überblick über die gesetzlichen Anforderungen

Datenschutz ist ein zentrales Thema für jedes Unternehmen und jeden Freiberufler, der in Deutschland tätig ist. Die gesetzlichen Anforderungen sind klar definiert, aber oft fehlt es an Wissen darüber, wann und wie diese Anforderungen umgesetzt werden müssen. Grundsätzlich sind alle Gewerbetreibenden und Freiberufler dazu verpflichtet, die Datenschutzbestimmungen einzuhalten, unabhängig von der Größe ihres Unternehmens. Dies beginnt bereits mit der Geschäftsanmeldung. Der Datenschutz ist ein verbrieftes Recht, das den Schutz personenbezogener Daten gewährleistet und sicherstellt, dass diese Daten nicht missbräuchlich verwendet werden. Dies ist besonders wichtig, weil Datenschutz nicht nur eine gesetzliche Pflicht ist, sondern auch das Vertrauen der Kunden stärkt und das Risiko von Datenpannen minimiert.

Ein zentraler Aspekt der gesetzlichen Anforderungen ist die Frage, wann ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden muss. Diese Notwendigkeit ergibt sich nicht direkt aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), sondern aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Im § 38 BDSG werden die Bedingungen definiert, unter denen ein Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten bestellen muss. Drei Hauptgründe sind hier entscheidend: Erstens, wenn mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Diese Definition schließt alle Mitarbeiter ein, die regelmäßig Computer, Laptops, Tablets oder Smartphones zur Verarbeitung solcher Daten nutzen. Zweitens, wenn Verarbeitungen durchgeführt werden, die einer Datenschutzfolgenabschätzung nach Artikel 35 DSGVO unterliegen. Dies betrifft insbesondere die Verarbeitung personenbezogener Daten mit hohem Risiko, wie bei der Nutzung neuer Technologien. Drittens, wenn personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung oder für Zwecke der Markt- und Meinungsforschung verarbeitet werden.

Für kleine Unternehmen, besonders im Dienstleistungs- und Handwerksbereich, ist vor allem der erste Grund relevant. Es ist wichtig zu verstehen, dass alle Köpfe gezählt werden, unabhängig davon, ob es sich um Vollzeit-, Teilzeit- oder Minijobber handelt. Dies kann zu Verwirrung führen, besonders wenn unterschiedliche Aufsichtsbehörden verschiedene Auslegungen der Regelungen haben. Es ist daher ratsam, sich bei Unsicherheiten rechtzeitig rechtlichen Rat einzuholen und sich über die spezifischen Anforderungen im eigenen Bundesland zu informieren. Ein klarer Überblick über die gesetzlichen Anforderungen hilft dabei, Datenschutz korrekt und effizient umzusetzen und potenzielle rechtliche Probleme zu vermeiden.

TTDSG
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2. Praktische Anwendung für kleinere Unternehmen

Ein typisches Beispiel ist ein Handwerksbetrieb, in dem 10 Mitarbeiter im Büro arbeiten und regelmäßig mit Kunden- und Auftragsdaten umgehen. Diese Mitarbeiter müssen in die Zählung einbezogen werden. Hinzu kommen möglicherweise Vorarbeiter auf Baustellen, die ihre Arbeitszeiten und Tätigkeiten digital erfassen. Selbst wenn diese nur zeitweise mit digitalen Geräten arbeiten, zählen sie dennoch zur Gesamtzahl der beschäftigten Personen, da die automatisierte Verarbeitung regelmäßig erfolgt. Es ist wichtig zu beachten, dass auch Teilzeitkräfte, Minijobber und Praktikanten voll in die Zählung einbezogen werden müssen.

Darüber hinaus können unterschiedliche Auslegungen der Datenschutzbestimmungen durch die 17 Aufsichtsbehörden in Deutschland zu Verwirrung führen. Beispielsweise können in einem Bundesland Vorarbeiter, die ihre Aufgaben per PDF auf dem Handy erhalten, als automatisierte Verarbeiter zählen, während dies in einem anderen Bundesland möglicherweise anders bewertet wird. Daher ist es ratsam, sich über die spezifischen Regelungen in dem jeweiligen Bundesland zu informieren und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die technische Ausstattung des Unternehmens. Wenn beispielsweise Lagerarbeiter ausschließlich auf Papier arbeiten und keine digitalen Geräte nutzen, zählen sie nicht zu den 20 relevanten Personen. Doch sobald auch nur ein Teil ihrer Arbeit digital erfasst wird, müssen sie berücksichtigt werden. Diese Feinheiten zeigen, wie wichtig es ist, die eigenen Arbeitsprozesse und die Nutzung von Technologie genau zu prüfen. Im Zweifelsfall kann die Beratung durch einen externen Datenschutzexperten helfen, Klarheit zu schaffen und sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden. So können kleinere Unternehmen nicht nur rechtliche Risiken minimieren, sondern auch das Vertrauen ihrer Kunden stärken und einen verantwortungsvollen Umgang mit personenbezogenen Daten gewährleisten.

3. Unterschiedliche Auslegungen der Aufsichtsbehörden

Die unterschiedlichen Auslegungen der 17 Aufsichtsbehörden in Deutschland stellen eine Herausforderung für Unternehmen dar, da jede Behörde die Datenschutzbestimmungen leicht unterschiedlich interpretiert. Besonders für kleinere Unternehmen kann dies verwirrend sein. Beispielsweise können Vorarbeiter, die nur gelegentlich digitale Geräte nutzen, in einem Bundesland als automatisierte Datenverarbeiter gezählt werden, während sie in einem anderen Bundesland nicht berücksichtigt werden. Diese Abweichungen erfordern eine genaue Kenntnis der regionalen Vorgaben und eine sorgfältige Überprüfung der internen Prozesse.

Es ist ratsam, sich direkt bei der zuständigen Aufsichtsbehörde im eigenen Bundesland zu informieren, um Klarheit über die spezifischen Anforderungen zu erhalten. Geringfügige Änderungen in der Nutzung von Technologie durch Mitarbeiter können dazu führen, dass ein Datenschutzbeauftragter erforderlich wird. Externe Beratung durch einen Datenschutzexperten kann hierbei hilfreich sein, um sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt werden und das Risiko von Sanktionen minimiert wird. So bleibt das Unternehmen flexibel und stets auf dem neuesten Stand in der dynamischen Datenschutzlandschaft.


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4. Schritte nach der Feststellung der Notwendigkeit eines Datenschutzbeauftragten

Nachdem festgestellt wurde, dass ein Datenschutzbeauftragter (DSB) benötigt wird, sollten Unternehmen systematisch vorgehen, um den rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden. Der erste Schritt besteht darin, zu entscheiden, ob der DSB intern oder extern bestellt werden soll. Ein interner DSB muss über ausreichende Fachkenntnisse im Datenschutz verfügen und darf keine Interessenkonflikte haben, beispielsweise als Mitglied der Geschäftsführung. Alternativ kann ein externer Datenschutzexperte beauftragt werden, was insbesondere für kleinere Unternehmen eine praktische Lösung sein kann, da externe DSBs oft spezialisiertes Wissen und Erfahrung mitbringen.

Sobald die Entscheidung getroffen ist, muss der DSB formell bestellt werden. Dies erfordert eine schriftliche Bestellung, die die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des DSB klar definiert. Diese Bestellungsurkunde ist dann der zuständigen Aufsichtsbehörde zu übermitteln, um die Bestellung offiziell zu machen. Gleichzeitig muss der DSB auf der Unternehmenswebsite in der Datenschutzerklärung namentlich genannt werden, damit Betroffene wissen, an wen sie sich bei Datenschutzfragen wenden können.

Der DSB hat die Aufgabe, das Unternehmen bei der Einhaltung der Datenschutzvorschriften zu unterstützen. Dies umfasst die Überwachung der Einhaltung der DSGVO und des BDSG, die Sensibilisierung und Schulung der Mitarbeiter im Datenschutz sowie die Durchführung regelmäßiger Datenschutzüberprüfungen. Darüber hinaus ist der DSB Anlaufstelle für Aufsichtsbehörden und betroffene Personen.

Es ist wichtig, den DSB frühzeitig in alle relevanten Prozesse und Projekte einzubeziehen, um Datenschutzrisiken von Anfang an zu minimieren. Dazu gehört auch die Beratung bei der Durchführung von Datenschutzfolgenabschätzungen bei risikobehafteten Datenverarbeitungen. Der DSB sollte regelmäßig über alle datenschutzrelevanten Vorgänge informiert werden und Zugang zu allen notwendigen Informationen und Ressourcen haben, um seine Aufgaben effektiv erfüllen zu können.

Insgesamt trägt die richtige Bestellung und Einbindung eines Datenschutzbeauftragten maßgeblich dazu bei, dass ein Unternehmen die komplexen Anforderungen des Datenschutzes einhalten kann. Dies schützt nicht nur vor rechtlichen Sanktionen, sondern stärkt auch das Vertrauen der Kunden und Geschäftspartner in den verantwortungsvollen Umgang mit personenbezogenen Daten.

5. Verantwortung bei nicht erforderlicher Bestellung eines Datenschutzbeauftragten

Wenn ein Unternehmen feststellt, dass es keinen Datenschutzbeauftragten (DSB) bestellen muss, bedeutet das nicht, dass es von der Verantwortung für den Datenschutz befreit ist. Im Gegenteil, die Geschäftsführung und alle Verantwortlichen müssen weiterhin sicherstellen, dass die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) umfassend eingehalten werden. In Abwesenheit eines DSB liegt die Verantwortung für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen direkt bei den Führungskräften und den betroffenen Mitarbeitern.

Dies umfasst die Durchführung aller erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes. Unternehmen müssen Prozesse etablieren, um den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten, wie etwa die Implementierung technischer und organisatorischer Maßnahmen zur Datensicherheit, die Sicherstellung der Rechte betroffener Personen, die Erfüllung von Informationspflichten und die Dokumentation von Datenverarbeitungsprozessen. Ebenso wichtig ist es, regelmäßige Datenschutz-Schulungen für alle Mitarbeiter durchzuführen, damit diese die rechtlichen Anforderungen und internen Richtlinien kennen und befolgen können.

Die Dokumentationspflicht spielt eine zentrale Rolle. Unternehmen müssen nachweisen können, dass sie die Datenschutzanforderungen einhalten. Dies beinhaltet das Führen eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten, das Erstellen und Aktualisieren von Datenschutzrichtlinien sowie das Protokollieren von Datenpannen und deren Management. Sollte es zu einer Datenschutzverletzung kommen, müssen Unternehmen in der Lage sein, schnell und effektiv zu reagieren, einschließlich der Benachrichtigung der betroffenen Personen und der zuständigen Aufsichtsbehörde.

Zusätzlich sollten Unternehmen regelmäßig interne Audits und Überprüfungen ihrer Datenschutzmaßnahmen durchführen, um sicherzustellen, dass diese den aktuellen gesetzlichen Anforderungen entsprechen und eventuelle Schwachstellen identifiziert und behoben werden. Dies kann durch die Einbindung externer Datenschutzberater unterstützt werden, um eine objektive Bewertung und fachkundige Beratung zu erhalten.

Insgesamt bleibt die Verantwortung für den Datenschutz auch ohne die Verpflichtung zur Bestellung eines DSB umfassend und erfordert ein hohes Maß an Aufmerksamkeit und Engagement. Die Einhaltung der Datenschutzvorschriften ist nicht nur eine rechtliche Verpflichtung, sondern auch ein wesentlicher Bestandteil der Vertrauensbildung gegenüber Kunden und Geschäftspartnern, was letztlich zur langfristigen Sicherung des Geschäftserfolgs beiträgt.

6. Fazit, Schlusswort und weiterführende Unterstützung

Die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten ist ein wichtiger Schritt für Unternehmen, um Datenschutzstandards zu erfüllen. Selbst wenn kein DSB benötigt wird, bleibt die Verantwortung für den Datenschutz beim Unternehmen. Es ist entscheidend, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, wie die Implementierung von Richtlinien und Schulungen für Mitarbeiter. Externe Experten und Ressourcen können bei der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen unterstützen. Durch proaktive Maßnahmen und kontinuierliche Anpassung können Unternehmen sowohl rechtliche Risiken minimieren als auch das Vertrauen der Kunden stärken.

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